Satzung des Vereins Nogent-Gersthofen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

„Verein Nogent-Gersthofen e.V.“

und ist bereits in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Gersthofen im Rathaus, Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen.

Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 01. November bis zum 31. Oktober des Folgejahres.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein hat die Aufgabe, die Partnerschaft zwischen Gersthofen und Nogent-sur-Oise zu pflegen und zu unterstützen, die Beziehungen weiter zu vertiefen, den Jugendaustausch zu fördern. Der Verein soll weiterhin die Beziehungen zwischen Gasteltern pflegen und fördern. Folgende Tätigkeiten sind Aufgaben des Vereins:
    1. Wecken von Verständnis für französische Kunst und Kultur
    2. Förderung des kulturellen Lebens in Gersthofen
    3. Erarbeiten von Austauschprogrammen
    4. Austausch von Informationen mit Nogent
    5. Quartierbeschaffung
    6. Stellungnahme zu anstehenden Problemen, falls erforderlich
  2. Der Verein bemüht sich um Beiträge und Spenden. Er gibt zweckgebundene Zuschüsse an die Gruppen, die nach Nogent fahren oder von Nogent kommen. Er darf Veranstaltungen oder andere Aktionen für soziale Zwecke durchführen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
  4. Es gibt eine Einzel- Familien- und Firmenmitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden und obliegt der Vorstandschaft.
  5. Die Familienmitgliedschaft beinhaltet die Eltern und die im Haushalt wohnenden Kinder (Schüler, Studenten und Auszubildende) bis zum vollendeten Alter von 25 Jahren.
  6. Die Vorstandschaft kann den Beitritt in den Fällen ablehnen, in denen er berechtigt wäre, eine bestehende Mitgliedschaft abzusprechen.
  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  8. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären und ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  9. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
  10. Durch Beschluss der Vorstandschaft (bei Anwesenheit von mind. 5 Vorstandsmitgliedern) mit der einfachen Mehrheit kann ausgeschlossen werden, wer durch sein Verhalten oder in sonstiger Weise die Ziele oder das Ansehen des Vereins ernsthaft gefährdet.
  11. Mitglieder, welche mit ihrer Beitragszahlung länger als ein Jahr in Verzug sind und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung keine Zahlung leisten, können durch die Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  12. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Beschluss der Mitgliedskündigung kann innerhalb von vier Wochen nach Übersendung der schriftlichen Ablehnung/Kündigung Einspruch beim Vorsitzenden eingelegt werden. Die Vorstandschaft entscheidet über diesen Einspruch innerhalb weiterer vier Wochen nach Einspruchseingang. Die Ablehnung/Kündigung muss mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder bestätigt werden. Diese Entscheidung ist bindend.
  13. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anspruch auf Vereinsvermögen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Ein Vorstandsmitglied kann ein Mitglied des Vereins oder eine andere Person, die sich um die Belange des Vereins in hervorragender und besonderer Weise verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied (Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglied) in einer Vorstandssitzung vorschlagen.
  2. Wird der Antrag auf die Ehrenmitgliedschaft mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder bestätigt, so kann dieses Mitglied des Vereins oder eine andere Person zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Vereinsbeitrag.
  4. Ehrenmitglieder haben kein Stimm- oder Beratungsrecht in der Vorstandschaft.

§ 6 Beiträge

  1. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
  2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages per Bankeinzug verpflichtet. Für die Aktualisierung der Kontodaten ist das Mitglied selbst verantwortlich, Kosten für Rücklastschriften werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

§ 7 Organe und Beschlussfassung

  1. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
  2. Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas Anderes vorgeschrieben ist.

§ 8 Vorstand

  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 9 gewählten Beisitzern.
  2. Der 1. Bürgermeister und jeweils ein Vertreter der einzelnen Fraktionen im Stadtrat gehören dem Vorstand mit Sitz und Stimme als weitere Beisitzer an, ohne dass es deren Wahl bedarf.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
  4. Nur Mitglieder können für Ämter im Verein kandidieren und sich wählen lassen.
  5. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt jeweils für 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich; bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft soll spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit erfolgen.

§ 9 Jugendrat

  1. Der Mitgliederversammlung steht es frei, einen Jugendrat zu wählen. Es können maximal 5 Jugendräte gewählt werden.
  2. Der Jugendrat muss im Wahljahr mindestens 16 Jahre alt werden/sein und darf im Wahljahr nicht älter als 21 Jahre alt werden/sein und muss Vereinsmitglied sein.
  3. Der Jugendrat hat das Recht, beratend an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der 2 Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
    5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    6. Die Entlastung der Vorstandschaft nach dessen Berichterstattung
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung durch den stellvertr. Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer oder bei deren Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied in schriftlicher Form mittels Brief oder Karte unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung soll so versandt werden, dass sie den Mitgliedern mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin vorliegt, wobei Fristunterschreitung kein Anfechtungsgrund ist.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von allen Vereinsmitgliedern gestellt werden. Sie müssen der Vorstandschaft schriftlich 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Später eingegangene Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung ihre Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit bejaht. Anträge auf Satzungsänderung können als Dringlichkeitsanträge nicht behandelt werden.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertr. Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer, oder bei deren Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
    1. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    2. In der Mitgliederversammlung ist jeweils nur ein Vertreter der jeweiligen Mitgliedschaft (Einzel-, Familien- oder Firmenmitgliedschaft) stimmberechtigt.
    3. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
    4. Wählbar sind alle Mitglieder, die im Jahr der Versammlung das 18. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
    5. Die Wahl zum 1. Vorstand hat geheim zu erfolgen. Die weiteren Mitglieder der Vorstandschaft können per Akklamation in Einzelabstimmung gewählt werden. Die Wahl der Beisitzer kann auch „en Block“ durchgeführt werden.
    6. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung nach Absatz 3 erhält.
  3. Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmgleichheit tilgt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt, wenn in der Satzung nichts Anderes festgelegt ist. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 12 Haftung des Vereins

  1. Der Vorstand (die Vorstandschaft) haftet dem Verein gegenüber nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.
  2. Der Verein stellt den Vorstand (die Vorstandschaft) von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht Schäden zum Gegenstand haben, die durch den Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung beauftragt eine Kommission von 3 Mitgliedern mit der Auflösung des Vereins.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen einem gemeinnützigen Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Stadt Gersthofen zu übertragen mit der Maßgabe, dass das zweckgebundene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

§ 14 In Kraft treten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.11.2012 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung vom 15. Juni 1978 und alle Ergänzungen/Änderungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

 

Gersthofen, den 20.11.2012

 

(Gezeichnet): Fendt Michael (Vorsitzender)